Arbeit, Ausbildung und Sozialleistungen

Hier finden Sie eine Übersicht über Beratungsstellen im Bezirk Mitte sowie in ganz Berlin zu den Themen Arbeit, Aus- und Weiterbildung und Berufswegplanung sowie die wichtigsten Infos zu Sozialleistungen und Antragsstellung.

Eltern können sich auf https://infotool-familie.de/zum-tool/ informieren, auf welche Gelder sie voraussichtlich Anspruch haben. Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellte Website ist nützlich, um unnötige Wege und Antragstellungen zu vermeiden und gleichzeitig nicht auf wichtige staatliche Unterstützung aus Unwissenheit zu verzichten. Einen guten Überblick über mögliche staatliche Leistungen für getrennte Eltern bietet auch die ebenfalls vom Bundesfamilienministerium stammende Website https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/trennung/staatliche-leistungen-fuer-getrennte-eltern/125208.

Alle Informationen zum Arbeitslosengeld I finden Sie unter:  https://www.arbeitsagentur.de/ 

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld, Bezirk Berlin Mitte finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/berlin-mitte/startseite

Alle Informationen zum Arbeitslosengeld II / Hartz IV finden Sie unter : Jobcenter Berlin Mitte

Beratungshilfe

kann Ihnen gewährt werden, wenn Sie die erforderlichen Mittel für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung nicht selbst aufbringen können und die Wahrnehmung Ihrer Rechte nicht mutwillig ist.
Beratungshilfe umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. In Strafsachen ist eine Beratung, aber keine Vertretung möglich.

Sie können Beratungshilfe in Anspruch nehmen in

  • zivilrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Miet-, Unterhalts-, Scheidungssachen),
  • verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten (z. B. Bausachen, Anfechtung von Bescheiden)
  • verfassungsrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Verletzung der Grundrechte)
  • sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Anfechtung eines Rentenbescheids)

Um Beratungshilfe zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich, den Sie schriftlich oder mündlich stellen. Beratungshilfeantrag.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit, unmittelbar bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe vorzusprechen.
In jedem Fall müssen Sie Ihre Vermögenssituation sowie Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben durch entsprechende Belege nachweisen. Beachten Sie bitte die Hinweise auf dem Antragsformular. Bei Gewährung von Beratungshilfe erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gegen eine Gebühr von 10,–EUR (die unter Umständen erlassen werden kann) beraten werden.

Prozesskostenhilfe

Bei beengten finanziellen Verhältnissen kann für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dabei muss das Anliegen nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Erfolgsaussichten haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt diese je nach den Vermögensverhältnissen vollständig oder teilweise die eigenen Kosten für Gericht und Anwältin oder Anwalt. Es kann auch eine zinsfreie Ratenzahlung angeboten werden. Falls eigenes Vermögen vorhanden ist, muss dieses allerdings soweit wie zumutbar eingesetzt werden. Zum Vermögen gehören auch der Anspruch auf Versicherungsschutz bezüglich der Prozesskosten (z. B. Rechtsschutz-versicherung) sowie ein Prozesskostenvorschuss oder die Prozesskostenübernahme durch die Ehepartnerin oder den Ehepartner entsprechend dem Unterhaltsrecht.
Diese Möglichkeiten der Finanzierung müssen also erst ausgeschöpft sein, bevor Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Mit einer Rechtsverfolgung (z. B. Scheidungsantrag, Klage) sollte möglichst gewartet werden, bis über die Prozess-kostenhilfe entschieden wurde, da im Falle einer Ablehnung die Kosten selbst getragen werden müssen. Ein Risiko der Prozesskostenhilfe besteht darin, dass diese nicht die Kosten der gegnerischen Partei – insbesondere der anwaltlichen Vertretung – übernimmt. Das bedeutet beim Verlieren eines Prozesses, dass trotz Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegnerin
oder des Gegners erstattet werden müssen.

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens”  hilft schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen. Die Mittel der Stiftung werden z. B. für die Erstausstattung des Kindes, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und Einrichtung sowie die Betreuung des Kleinkindes gewährt. Die Zuschüsse dürfen nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie andere Sozialleistungen angerechnet werden. Alle weiteren Informationen finden Sie auf deren Webseite unter: https://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Aber auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld.

Wichtige Informationen

Wo kann das Elterngeld beantragt werden? Das Elterngeld können Sie nur bei der Elterngeldstelle des Jugendamts Ihres Wohnbezirks beantragen.

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/

Informationen und Beantragung von Elterngeld im Berliner Bezirk Mitte: https://www.daselterngeld.de/elterngeld/elterngeldstellen/berlin/elterngeldstelle-bezirksamt-mitte/ und https://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/aemter/jugendamt/artikel.1021645.php

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und nicht verheirateten Eltern?

Wenn Sie alleinerziehend oder nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, dann stehen Ihnen normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 2.730 Euro und der hälftige Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro zu.

Zusätzlich erhalten alleinstehende Alleinerziehende (keine weitere erwachsene Person im Haushalt) einen Entlastungsbetrag, wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt und wenn Sie für Ihr Kind Kindergeld oder die Freibeträge erhalten. Damit die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wird, wurde dieser Steuerfreibetrag von 1.908 auf 4.008 Euro erhöht. Die zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 befristete Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wird mit dem Steuerhilfegesetz aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro pro Kind. Sinn des Entlastungsbetrages ist es, die verteuerte Haushaltsführung von alleinstehenden Alleinerziehenden im Steuerrecht zu berücksichtigen.

Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/was-ist-der-entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-und-nicht-verheirateten-eltern–125202

Goldnetz – Projekt LOS! Lebendig. Optimistisch. Selbstbestimmt. Beruflich erfolgreich mit Kind – Kostenfreies Jobcoaching für Frauen im ALG-I und ALG-II Bezug. Nächster Kursstart am 25. Oktober 2022.

Mehr Informationen erhalten Sie von Inanna Berger, Netzwerkkoordinatorin, hier der LINK: https://www.goldnetz-berlin.org/los.htm

Anspruch auf Kindergeld

Grundsätzlich haben alle Eltern von minderjährigen Kindern einen Kindergeldanspruch, ohne weitere Voraussetzungen, d.h. der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes. https://www.kindergeld.org/kindergeld-oder-kinderzuschlag/#Anspruch_auf_Kinderzuschlag. Volljährige Kinder müssen sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, damit die Kindergeldzahlungen weiter fließen. Näheres auch zu finden unter Kindergeld für Volljährige.

Informationen zum Thema Kindergeld:

Merkblatt Kindergeld

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/

Informationen zum Kindergeld im Bezirk Mitte: https://www.kindergeld.org/familienkassen/berlin/berlin-mitte/

Anspruch auf Kinderzuschlag

Im Vergleich zum Kindergeld, bei dem es sich um eine steuerliche Ausgleichszahlung handelt, ist der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG eine Sozialleistung. Den einzigen Zusammenhang, den die beiden Leistungen gemeinsam haben ist, dass für den Zuschlag auch gleichzeitig ein Anspruch auf Kindergeld bestehen muss.

Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie ganz einfach mit dem Kinderzuschlags-Lotsen des Familienministeriums prüfen.

Erweiterter Zugang

Zum 01.01.2020 wurde im Zuge des Starke-Familien-Gesetzes unter anderem ein erweiterter Zugang zu Kinderzuschlag eingeführt. Dieser ermöglicht den Anspruch auf die Zuschlagszahlung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Kein Bezug von Leistungen nach SGB II
  • Mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und ggfs. Wohngeld fehlen höchstens 100 Euro zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit (SGB II Anspruch).

Schutz vor Hartz IV

Der Kinderzuschlag wurde zum 01.01.2005 zusammen mit den Hartz IV (Arbeitslosengeld II) Gesetzen eingeführt und soll Familien finanziell entlasten, bei denen die Eltern mit ihrem Einkommen ihren – aber nicht den Bedarf der Kinder – decken können. Im Prinzip soll dieser Zuschlag also Familien davor bewahren, nur aufgrund der Kinder Hartz IV beantragen zu müssen. Der Vorteil ist, dass neben dem Kinderzuschlag auch Wohngeld bezogen werden kann. Reichen diese beiden Sozialleistungen aus, um den Bedarf der Familie zu decken, entfällt der Anspruch auf Hartz IV Leistungen.

Antrag bei der Familienkasse

Der Zuschlag setzt zwingend einen Antrag voraus, der bei der zuständigen Familienkasse auf dem dafür vorgesehenen Vordruck und zusammen mit den benötigten Unterlagen eingereicht werden muss. Ein aktuelles Formular finden Sie hier zum Download: Kinderzuschlag Antrag (PDF).

WICHTIG: Der Antrag auf den Kinderzuschlag sollte unverzüglich gestellt werden, da nur ab dem Monat gezahlt wird, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingereicht wurde. Grundsätzlich ist eine rückwirkende Antragstellung nicht möglich und ein Sonderfall, der in den §§ 6a BKGG in Verbindung mit § 28 SGB X geregelt ist.

Quelle: https://www.kindergeld.org/kindergeld-oder-kinderzuschlag/#Anspruch_auf_Kinderzuschlag

Informationen zum Kinderzuschlag im Bezirk Mitte: https://www.kindergeld.org/familienkassen/berlin/berlin-mitte/

Familien geraten manchmal durch besondere Ereignisse wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder Unglücksfälle in eine finanzielle Notlage. Dadurch können plötzlich notwendige Anschaffungen, wie beispielsweise ein Kühlschrank, eine Waschmaschine oder ein Kinderbett nicht mehr finanziert werden.

Wer kann sich an die Stiftung wenden?

An die Stiftung können sich Schwangere und Familien wenden, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und in Berlin leben.

Hilfen der Stiftung

Die Stiftung Hilfe für die Familie unterstützt Schwangere und Familien mit Kindern, die sich in einer solchen Notlage befinden, schnell und unbürokratisch durch zweckgebundene finanzielle Zuschüsse.
Das können zum Beispiel finanzielle Leistungen zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit, für die Erstausstattung des Kindes, für besondere Heilmittel oder Therapiekosten für behinderte oder pflegebedürftige Kinder oder zur Ausstattung der Wohnung sein. Um Notlagen aufzufangen, gewährt die Stiftung auch zinslose Darlehen. Nur in Ausnahmefällen übernimmt sie eine Bürgschaft.

Die Zuschüsse der Stiftung dürfen nicht auf andere Sozialleistungen wie Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Wohngeld angerechnet werden. Die Stiftungsleistungen sind freiwillige Leistungen (Schenkungen), auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Wann kann man eine Stiftungsleistung erhalten?

Voraussetzung ist, dass eine Bedürftigkeit vorliegt, das heißt, dass Einkommen und Vermögen der Schwangeren beziehungsweise der Familie eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.

Auch muss eine begründete Notlage bestehen und vorrangige Leistungen, wie beispielsweise Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche, wurden ausgeschöpft, waren nicht ausreichend oder eine rechtzeitige Hilfe von anderer Seite kann nicht erwartet werden. Art und Höhe der Leistung richten sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall.

Antrag stellen

Eine Antragstellung direkt bei der Stiftung ist nicht möglich.

Hilfesuchende Schwangere und Familien in Notsituationen können über eine Beratungsstelle einen Antrag stellen. Diese Beratungsstellen, beispielsweise der Bezirksämter, der Familienverbände, der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie Schwangerschafts- und Schuldnerberatungsstellen halten Antragsformulare bereit, helfen beim Ausfüllen des Antrags und leiten diesen an die Stiftung weiter.

Alle Informationen zur Stiftung Hilfe für die Familie und Links zur Antragstellung finden Sie unter: https://www.berlin.de/familie/de/informationen/stiftung-hilfe-fuer-die-familie-stiftung-des-landes-berlin-168?gclid=EAIaIQobChMIsaGy2s3Q-QIVFd5RCh07WgwaEAMYAiAAEgJxFvD_BwE

Ein sogenanntes „Bildungs- und Teilhabepaket“ soll Kindern und Jugendlichen Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen. Die Leistungen umfassen die Kostenübernahme für das Mittagessen in Schule und Kita, den Schulbedarf sowie die Kostenübernahme für den Weg zur Schule und zum Freizeitort. Die Kinder und Jugendlichen können im Sportverein, in der Musikschule oder bei kulturellen Aktivitäten mitmachen und bei Ausflügen und Fahrten der Schule oder der Kita dabei sein. Wenn Schülerinnen und Schüler zum Erreichen ihres Lernziels eine Förderung außerhalb der Schule benötigen, profitieren sie ebenfalls vom Bildungspaket.

Alle detaillierten Informationen, auch ob Sie anspruchsberechtigt sind und die Möglichkeit einen Antrag zu stellen finden Sie unter:  https://www.berlin.de/sen/bjf/bildungspaket/.

Beratungsangebote des Studierendenwerks Berlin

Das Studierendenwerk Berlin bietet Beratung und Information rund um das Thema Studieren mit Kind.
Infobroschüre „Studieren mit Kind in Berlin“
Website

Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen durch seine Eltern. Dieser Unterhalt kann von Müttern und Vätern entweder durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt geleistet werden.

Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Dabei ist die Höhe des Barunterhaltes vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers, vom Alter des Kindes und von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht abhängig. Kindesunterhalt ist in Deutschland bundesweit einheitlich geregelt. Bundesweit anerkannte Richtwerte zur Höhe des monatlichen Kindesunterhalts und des Selbstbehalts findet man in der  Düsseldorfer Tabelle https://www.finanztip.de/duesseldorfer-tabelle/

Beim Unterhalt wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. In Bezug auf die Dauer des Betreuungsunterhalts werden alle Elternteile gleich behandelt, egal ob sie verheiratet waren oder nicht. Der Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes besteht zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

Unterhaltsleistungen bzw. Unterhaltsansprüche der Kinder haben nach der Unterhaltsreform immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, wie beispielsweise dem Expartner. Diese Neuregelung des Gesetzes wird sich insbesondere in den so genannten Mangelfällen auswirken, in denen der Unterhalt nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die Kinder geschiedener Ehepaare finanziell besser abzusichern.

Wird nur unregelmässig oder gar nicht Kindesunterhalt gezahlt, so kann für Kinder bis 18 Jahre Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Unterhaltsvorschuss

Falls ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann und dieser gleichzeitig nicht in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind lebt, besteht die Möglichkeit Unterhaltsvorschussleistungen zu erhalten.

Broschüre Unterhaltsvorschuss

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/

Informationen & Beantragung von Unterhaltsvorschuss im Bezirk Berlin Mitte: https://service.berlin.de/standort/329730/

Mieter*innen können bei sehr geringem Einkommen einen Mietzuschuss erhalten. Der Antrag wird mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Wohnungsamt des Bezirkes eingereicht. Mehr Informationen dazu erhalten Sie zum Beispiel durch den Wohngeldrechner für Berlin: www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwo.shtml

Weitere Informationen, Beratung und Beantragung von Wohngeld und Lastenzuschuss im Bezirk Mitte erfahren Sie unter: https://service.berlin.de/standort/327066/

Siehe auch unter dem Stichwort „Wohnen“: Informationen – Wohnen